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Sichert Kurzarbeit Arbeitsplätze?

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Am 9. Feb­ru­ar hat die Regierung die Bezugs­dauer für das Kurzarbeit­ergeld befris­tet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate ver­längert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pan­demie im März 2020 durchge­hend in Kurzarbeit sind, die max­i­male Bezugs­dauer für das Kurzarbeit­ergeld von derzeit 24 Monat­en schon im Feb­ru­ar 2022 auss­chöpfen, soll die Ver­längerung der Bezugs­dauer rück­wirk­end zum 1. März in Kraft treten.

Bleiben Minijobs anrechnungsfrei auf das Kurzarbeitergeld?

Zusät­zlich wer­den von den bish­eri­gen pan­demiebe­d­ingten Son­der­regelun­gen bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt:

  • die Anrech­nungs­frei­heit von Mini­jobs auf das Kurzarbeitergeld,
  • die erhöht­en Leis­tungssätze bei län­ger­er Kurzarbeit und
  • der erle­ichterte Zugang zur Kurzarbeit
    • die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeit­saus­fall betrof­fen sein müssen, bleibt von min­destens einem Drit­tel auf min­destens 10 Prozent abge­senkt und
    • auf den Auf­bau neg­a­tiv­er Arbeit­szeit­salden wird weit­er voll­ständig verzichtet.

Werden Sozialversicherungsbeiträge weiter zur Hälfte erstattet?

Die Sozialver­sicherungs­beiträge wer­den den Arbeit­ge­bern nach dem 31. März 2022 weit­er zur Hälfte erstat­tet, wenn die Kurzarbeit mit Qual­i­fizierung ver­bun­den wird.

Wichtig: Sie haben einen Anspruch auf Kurzarbeit­ergeld, wenn Ihre Arbeit­ge­berin oder Ihr Arbeit­ge­ber die regelmäßige Arbeit­szeit kürzen muss, und dies bei der zuständi­gen Agen­tur für Arbeit angezeigt hat. In den meis­ten Fällen geschieht das aus kon­junk­turellen Grün­den, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.

Bleiben Sie beschäftigt! 

Glück­auf, Ihr 
Andreas Galatas 

Bil­drechte Head­er­fo­to: © istockphoto.com/Flux­Fac­to­ry

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